Page 7 - Ausbildungsangebot BABS 2025 - 2026
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7. Reise
Für die Reise der Angehörigen des Zivilschutzes
und des Lehrpersonals des Zivilschutzes wird ein
Coupon abgegeben, mit dem unentgeltlich eine
Fahrkarte für das Einrücken und die Rückkehr an
den Wohnort nach der Entlassung bezogen wer-
den kann.
3) Angehörige von Führungsorganen auf
­ Stufe Kanton
Das BABS übernimmt sämtliche Kosten für den
Kurs (inkl. Verpflegung und Unterkunft) gemäss
Art. 22 und 26 BZG. Die Verpflegung und
die Unterkunft in Doppelzimmern sind dabei
inbegriffen. Einzelzimmer bzw. Doppelzimmer
zur Alleinbenützung werden – soweit möglich –
gegen Aufpreis zur Verfügung gestellt.
Für die übrigen Teilnehmenden gehen die
Reisekosten zulasten ihrer Arbeitgeber bzw. ihrer
zuständigen Kommando- oder Meldestelle.
8. Versicherung
Angehörige des Zivilschutzes sowie das Lehrper-
sonal des Zivilschutzes sind während der Ausbil-
dungsveranstaltung inkl. Urlaub an Wochenen-
den bei der Eidgenössischen Militärversicherung
gegen Krankheit und Unfall versichert.
Für die übrigen Teilnehmenden ist die
Versicherung Sache ihres Arbeitgebers bzw. ihrer
zuständigen Kommando- oder Meldestelle.
9. Sold/Vergütungen
Angehörige des Zivilschutzes in Pflichtdiensten
erhalten den Sold gemäss den Bestimmungen
der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV).
4) Fachkräfte Alarmierungs-, Warn-
und Kommunikationssysteme des Bundes
(Ausbilder und System-/
Netzverantwortliche)
Die Kurskosten gehen grundsätzlich zu Lasten
des Bundes gemäss Art. 22 und 26 BZG.
Die Verpflegung und die Unterkunft in Doppel-
zimmern sind dabei inbegriffen. Einzelzimmer
bzw. Doppelzimmer zur Alleinbenützung
werden – soweit möglich – gegen Aufpreis zur
Verfügung gestellt.
5) Angestellte der Bundesverwaltung
Die Kurskosten gehen zu Lasten des Bundes
zuzüglich Verpflegung und Unterkunft gemäss
Art. 53 BevSV.
10. Übersicht über die Kursgebühren
Erläuterungen zu den Kundengruppen:
6) Übrige Teilnehmende
Die vollständigen in der Kursbeschreibung
definierten Kosten für den Kurs, die Verpflegung
sowie für die Unterkunft sind durch die Teilneh-
menden oder durch deren vorgesetzte Stelle zu
bezahlen.
1) Angehörige des Zivilschutzes und Perso-
nal kultureller Institutionen in Kursen, die
vom Gesetz her im Zuständigkeitsbereich
des Bundes liegen
Das BABS übernimmt sämtliche Kosten für die
Ausbildung gemäss Art. 54 und 91 BZG sowie
Art. 4 und 13 KGSG. Die Verpflegung und die Un-
terkunft in Doppelzimmern sind dabei inbegriffen.
Einzelzimmer bzw. Doppelzimmer zur Allein-
benützung werden – soweit möglich – gegen Auf-
preis zur Verfügung gestellt.
2) Angehörige des Zivilschutzes in Kursen,
die vom Gesetz her im Zuständigkeitsbe-
reich der Kantone liegen
Die Kantone übernehmen sämtliche Kosten für
Ausbildung, Verpflegung und Unterkunft. Diese
Kosten sind in den Beschreibungen aufgeführt.
Ebenso sind die Kantone zuständig für das Be-
scheinigen der Diensttage gemäss Erwerbser-
satzordnung und für die Auszahlung des Soldes.
AUSBILDUNGS-ANGEBOT BABS 2025
–
2026, AUSGABE APRIL 2025
7) Lehrpersonal
Die Kosten für Ausbildung, Verpflegung und
Unterkunft des Lehrpersonals des Zivilschutzes
gehen zulasten des Bundes gemäss Art. 55 und
91 BZG. Das Lehrpersonal des Zivilschutzes hat
für die Dauer seiner Ausbildung im EAZS Anrecht
auf ein Doppelzimmer zur Alleinbenützung.
Einzelzimmer werden – soweit möglich – gegen
Aufpreis zur Verfügung gestellt.
Das BABS ermöglicht dem Lehrpersonal der
Partnerorganisationen die Teilnahme an den
Ausbildungsangeboten gegen Gebühr.
Die Kosten für die Ausbildung sind in den Modul-
beschrieben ersichtlich.
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