Page 7 - Ausbildungsangebot BABS 2024 - 2025
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 7. Reise
Für die Reise der Angehörigen des Zivilschutzes und des Lehrpersonals des Zivilschutzes wird ein Promo-Code abgegeben, mit dem unentgeltlich eine Fahrkarte für das Einrücken und die Rück- kehr an den Wohnort nach der Entlassung bezo- gen werden kann.
Für die übrigen Teilnehmenden gehen die Reisekosten zulasten ihrer Arbeitgeber bzw. ihrer zuständigen Kommando- oder Meldestelle.
8. Versicherung
Angehörige des Zivilschutzes sowie das Lehrper- sonal des Zivilschutzes sind während der Ausbil- dungsveranstaltung inkl. Urlaub an Wochenen- den bei der Eidgenössischen Militärversicherung gegen Krankheit und Unfall versichert.
Für die übrigen Teilnehmenden ist die Versicherung Sache ihres Arbeitgebers bzw. ihrer zuständigen Kommando- oder Meldestelle.
9. Sold/Vergütungen
Angehörige des Zivilschutzes in Pflichtdiensten erhalten den Sold gemäss den Bestimmungen der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV).
10. Übersicht über die Kursgebühren
Erläuterungen zu den Kundengruppen:
1) Angehörige des Zivilschutzes in Kursen, die vom Gesetz her im Zuständigkeitsbe- reich des Bundes liegen
Das BABS übernimmt sämtliche Kosten für die Ausbildung gemäss Art. 54 und 91 BZG. Die Ver- pflegung und die Unterkunft in Doppelzimmern sind dabei inbegriffen. Einzelzimmer bzw. Dop- pelzimmer zur Alleinbenützung werden – soweit möglich – gegen Aufpreis zur Verfügung gestellt.
2) Angehörige des Zivilschutzes in Kursen, die vom Gesetz her im Zuständigkeitsbe- reich der Kantone liegen
Die Kantone übernehmen sämtliche Kosten für Ausbildung, Verpflegung und Unterkunft. Diese Kosten sind in den Beschreibungen aufgeführt. Ebenso sind die Kantone zuständig für das Be- scheinigen der Diensttage gemäss Erwerbser- satzordnung und für die Auszahlung des Soldes.
3) Angehörige von Führungsorganen auf Stufe Kanton
Das BABS übernimmt sämtliche Kosten für den Kurs (inkl. Verpflegung und Unterkunft) gemäss Art. 22 und 26 BZG. Die Verpflegung und
die Unterkunft in Doppelzimmern sind dabei inbegriffen. Einzelzimmer bzw. Doppelzimmer zur Alleinbenützung werden – soweit möglich – gegen Aufpreis zur Verfügung gestellt.
4) Fachkräfte Alarmierungs-, Warn-
und Kommunikationssysteme des Bundes (Ausbilder und System-/ Netzverantwortliche)
Die Kurskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bundes gemäss Art. 22 und 26 BZG.
Die Verpflegung und die Unterkunft in Doppel- zimmern sind dabei inbegriffen. Einzelzimmer bzw. Doppelzimmer zur Alleinbenützung werden – soweit möglich – gegen Aufpreis zur Verfügung gestellt.
5) Angestellte der Bundesverwaltung
Die Kurskosten gehen zu Lasten des Bundes zuzüglich Verpflegung und Unterkunft gemäss Art. 53 BevSV.
6) Übrige Teilnehmende
Die vollständigen in der Kursbeschreibung definierten Kosten für den Kurs, die Verpflegung sowie für die Unterkunft sind durch die Teilneh- menden oder durch deren vorgesetzte Stelle zu bezahlen.
7) Lehrpersonal
Die Kosten für Ausbildung, Verpflegung und Unterkunft des Lehrpersonals des Zivilschutzes gehen zulasten des Bundes gemäss Art. 55 und 91 BZG. Das Lehrpersonal des Zivilschutzes hat für die Dauer seiner Ausbildung im EAZS Anrecht auf ein Doppelzimmer zur Alleinbenützung. >Einzelzimmer werden – soweit möglich – gegen Aufpreis zur Verfügung gestellt.
Das BABS ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen die Teilnahme an den Ausbildungsangeboten gegen Gebühr.
Die Kosten für die Ausbildung sind in den Modul- beschrieben ersichtlich.
       AUSBILDUNGS-ANGEBOT BABS 2024 – 2025, AUSGABE JANUAR 2024 7





































































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